Der sog. "Herstellerbegriff" findet sich in §13a AWG. Hersteller im Sinne des Gesetzes sind nicht nur Produzenten, sondern auch Importeure und die Besitzer von Eigenmarken.
Verpflichtungen treffen auch Unternehmen, die Ihren Sitz im Ausland haben. Details dazu finden Sie hier.
Und auch, wer Geräte aus Österreich in ein anderes Mitgliedstaat der EU verkauft, ist nach dem österreichischen Recht verpflichtet. In diesem Fall müssen Sie die im Zielland geltenden Bestimmungen hinsichtlich Elektroaltgeräten und Batterien einhalten.
Ausländische Hersteller (im Sinne des Gesetzes sind das auch Händler) müssen in Österreich mit ihren Haushaltsgeräten an einem System teilnehmen, wenn sie Geräte über "Fernabsatzhandel", also Versandhandel oder Onlinehandel, an Letztverbraucher in Österreich liefern.
Diese ausländischen Versandhändler müssen dazu in Österreich einen "Bevollmächtigten Vertreter" namhaft machen.
ERA bzw. die ARA Servicegruppe übernehmen beides für Sie - Sammelsystem und Bevollmächtigter Vertreter - kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen dazu haben (Tel. +43.1.599 97-0)
Das hängt davon ab, ob Sie Haushaltsgeräte in Verkehr bringen oder Geräte für gewerbliche Zwecke. Details zu dieser Unterscheidung finden Sie weiter unten.
An dieser Stelle nur so viel: es hängt davon ab, welcher Natur das Gerät ist. Geräte, die in Haushalten verwendet werden können, sind immer Haushaltsgeräte. Ein Computer-Monitor bleibt ein Haushaltsgerät, auch wenn er in einem Büro steht.
Für Haushaltsgeräte gilt die Systemteilnahmepflicht:
Sie müssen bei einem Sammel- und Verwertungssystem wie es die ERA ist, teilnehmen. Das System übernimmt dann die meisten anderen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Registrierung im nationalen Herstellerregister. Dem System müssen Sie dann regelmäßig die von Ihnen auf den Markt gebrachten Mengen melden und die entsprechenden Entgelte entrichten.
Für "Geräte für gewerbliche Zwecke" gibt es keine Systemteilnahmepflicht; Sie können aber freiwillig teilnehmen. Nehmen Sie nicht an einem System teil, dann müssen Sie auf Verlangen des Kunden das Altgerät unentgeltlich zurücknehmen (Sie können dies im Kaufvertrag aber ausnehmen). Die Pflicht zur Registrierung als Hersteller besteht aber auch in diesem Fall.
Eine detaillierte Auflistung der Verpflichtungen laut Elektroaltgeräte-Verordnung finden Sie hier.
Als "Elektro- und Elektronikgeräte" sind solche Geräte zu verstehen, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen.
"Elektro- und Elektronikgeräte" sind aber auch Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messungsolcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.
Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von mehr als 1000 Volt (oder Gleichspannung von mehr als 1500 Volt) ausgelegt sind, fallen nicht unter die Verordnung!
Da es viele Grenzfälle gibt, gibt es in Österreich die sogenannte Geräteliste. In ihr sind viele Geräte aufgelistet, bei denen es auf den ersten Blick unklar ist, ob sie als Elektrogerät gelten oder nicht.
1. Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps konzipiert und darin eingebaut sind
und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können;
2. Ausrüstungsgegenstände für den Einsatz im Weltraum;
3. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge; das ist eine groß angelegte Anordnung von mehreren
Maschinen, Geräten oder Bauteilen, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion
erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden
und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und
Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden.
4. ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert
und darin eingebaut sind; eine ortsfeste Großanlage ist eine groß angelegte Kombination von Geräten
unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und
installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere
als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal ausgebaut zu werden, und nur
durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können.
5. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-
Fahrzeugen, die nicht typengenehmigt sind;
6. mobile Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur
professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
7. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden
und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
8. medizinische Geräte inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer
Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte;
9. In-Vitro-Diagnostika inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer
Lebensdauer infektiös werden;
10. elektrische Glühlampen.
11. Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in Zusammenarbeit mit zahlreichen Stakeholdern eine Liste erstellt, die bei der Einstufung von Elektro- und Elektronikgeräten helfen soll.
Für diese Einstufung gibt es feine Unterschiede zwischen der WEEE-Richtlinie und der ROHS-Richtlinie. Daher gibt es auch zwei Listen.
Wenn Sie noch Fragen zu Ihren Produkten haben, die in dieser Geräteliste nicht zu finden sind, können Sie uns jederzeit gerne unter +43.1.599 97-0 kontaktieren - unsere Expert/Innen helfen Ihnen gerne.
Die jeweils aktuellen Gerätelisten finden Sie unter folgenden Links:
Hersteller müssen Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar kennzeichnen. Von der Kennzeichnung ausgenommen sind nur jene Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol entweder auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein anzubringen.
CE-Kennzeichnung
EU-Richtlinien und Verordnungen legen fest, dass verschiedenste Produkte den wesentlichen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit, elektromagnetische Verträglichkeit, usw. entsprechen müssen. Für Hersteller, Importeure und Händler ergeben sich dadurch unterschiedlichste Verpflichtungen. Die CE-Kennzeichnung ist ein Teil davon. Diese Kennzeichnung ist gut sichbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Wenn dies nicht möglich ist, so ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Sie muss jedenfalls vor dem Inverkehrsetzen des Elektro- und Elektronikgerätes angebracht werden.
Wenn Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter +43.1.599 97-0.
Nein - im Gegenteil Hersteller und Vertreiber dürfen in Österreich die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugeräts gegenüber dem Letztverbraucher nicht ausweisen.
In der Regel ist das Gewicht der auf den Markt gebrachten Elektrogeräte zu melden. In Fällen, wo die Anzahl in Stück gemeldet werden muss, führt das System eine Umrechnung auf Kilogramm anhand statistischer Daten durch.
Das Gewicht versteht sich als Bruttogewicht einschließlich aller Zubehörteile, die selbst eine elektrische Funktion haben (zB Ladegeräten).
Wird ein Gerät mit Batterien / Akkus ausgeliefert, so zählt aber das Gewicht der Batterien ab 1.1.2018 nicht mehr zum Gerätegewicht. Das Gewicht der Batterien ist aber als Gerätebatterie zu melden.
- Verpackungen
Nein, gehört nicht zur Masse des Gerätes.
- Beigefügte Dokumente (Gebrauchsanweisungen, Garantieerklärungen, etc.)
Nein, gehört nicht zur Masse des Gerätes.
- Batterien
Nein, sind ab 1.1.2018 nicht mehr im Gerätegewicht zu berücksichtigen. Batterien müssen aber
getrennt als Gerätebatterie gemeldet werden.
- Zubehör mit elektrischen bzw. elektronischen Bauteilen
Ja, zum Beispiel Ladegeräte, Kopfhörer, etc.
- Zubehör ohne elektrische bzw. elektronische Bauteile
Nein, ist ab 1.1.2018 nicht mehr zu berücksichtigen. Düsen von Staubsaugern, Abdeckungen
oder Befestigungsmaterial, das keine elektrische Funktion hat, wird nicht mitgewogen.
Das offizielle Merkblatt zur Behandlung von Zubehör bei der Meldung finden Sie hier.
Verpflichtungen, die unmittelbar mit der Technik und der Kennzeichnung Ihres Produkte zu tun haben, können wir für Sie nicht übernehmen.
Dazu zählen die Einhaltung der Stoffverbote nach ROHS, die CE-Kennzeichnung und die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne.
Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte sind jene Geräte, die für private Haushalte bestimmt sind. Außerdem zählen dazu auch Geräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit Geräten für private Haushalte vergleichbar sind und dort auch jederzeit eingesetzt werden könnten.
All jene Elektro- und Elektronikgeräte, die in gewerblichen Betrieben verwendet werden, aber auch in jedem normalen Haushalt eingesetzt werden könnten, sind sog. "Dual-Use-Geräte" und sind wie Haushaltsgeräte zu betrachten.
Ein Beispiel für "Dual-use-Geräte" sind PC-Bildschirme. Auch wenn diese in einem Bürobetrieb eingesetzt werden fallen sie unter Geräte für private Haushalte, weil sie auch in jedem gewöhnlichen Haushalt eingesetzt werden könnten.
Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke sind jene Geräte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit / Leistungsfähigkeit in gewöhnlichen Haushalten normalerweise nicht mehr vorkommen (z. B. große Kühlvitrinen, Spezialwerkzeuge, ...).
Außerdem fallen Photovoltaikmodule darunter.
In Österreich müssen Sie die auf den Markt gebrachten Mengen nach 5 verschiedenen Kategorien melden:
Für Haushaltsgeräte sind dies:
1. Elektrogroßgeräte
das sind Geräte mit einer größten starren Kantenlänge von mehr als 50 cm.
z. B. Waschmaschinen, Wärmetrockner, Geschirrspüler, (Kühlgeräte fallen in eine eigene
Kategorie)
2. Kühlgeräte
darunter fallen alle Geräte mit einem Kältemittelkreislauf - daher gelten auch Klimageräte als Kühlgeräte
3. Bildschirme
darunter fallen alle Geräte, die einen Bildschirm - egal ob Röhrenbildschirm, LCD- oder LED-Bildschirm - mit einer Fläche von mehr als 100 cm² haben.
z. .B Computermonitore, TV-Geräte, Laptops - aber auch Tablets mit einer Diagonale von mehr
als 7 Zoll.
4. Elektrokleingeräte
das sind Geräte mit einer größten starren Kantenlänge von weniger als 50 cm.
z. B. Radios, Küchengeräte, Musikinstrumente, Werkzeuge, etc.
5. Lampen
Hierunter fallen sowohl Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen als auch LED Lampen,
sofern diese eine eigene Fassung haben und entnehmbar sind.
Für Geräte für gewerbliche Zwecke gibt es die gleichen Kategorien - zusätzlich aber noch die Kategorie Photovoltaikmodule.
Wenn Sie Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb Ihres Unternehmens erwerben, müssen Sie diese Geräte nachweislich auf Ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben. Wenn Sie diese Geräte jedoch über ein Sammel- und Verwertungssystem wie der ERA entpflichten, können sie die Altgeräte auch unentgeltlich bei den Sammelstellen abgeben.
Der sog. "Herstellerbegriff" findet sich in §13a AWG. Hersteller im Sinne des Gesetzes sind nicht nur Produzenten, sondern auch Importeure und die Besitzer von Eigenmarken.
Verpflichtungen treffen auch Unternehmen, die Ihren Sitz im Ausland haben. Details dazu finden Sie hier.
Und auch, wer Geräte aus Österreich in ein anderes Mitgliedstaat der EU verkauft, ist nach dem österreichischen Recht verpflichtet. In diesem Fall müssen Sie die im Zielland geltenden Bestimmungen hinsichtlich Elektroaltgeräten und Batterien einhalten.
Aus der österreichischen Batterien-Verordnung und der Abfallbehandlungspflichtenverordnung ergeben sich folgende Batteriearten:
Gerätebatterien
das sind Monozellen (zB Typ AA, AAA, etc.), alle Batterien für Mobiltelefone, Computer,
Spielzeug, Haushalts- und Gartengeräte, etc.
Dabei ist egal, ob die Geräte in Haushalten oder in der Industrie eingesetzt werden.
Fahrzeugbatterien
das sind Batterien für Anlasser oder die Zündung von Fahrzeugen.
Batterien, die das Fahrzeug selbst betreiben (sogenannte Antriebsbatterien) fallen
NICHT darunter!
Industriebatterien
das sind Batterien, die zB für Notstromversorgung in Krankenhäusern, Flughäfen oder Büros, für den Antrieb von Elektrofahrzeugen (einschließlich Staplern, etc.) oder für Pufferbatterien von Photovoltaikanlagen eingesetzt werden.
Nach der Abfallbehandlungspflichtenverordnung sind LITHIUMBATTERIEN getrennt zu behandeln, sodass innerhalb der Batteriearten nochmals zwischen LITHIUMBATTERIEN und anderen Batterien getrennt wird. Es ist also zwischen "Gerätebatterien Lithium" und "sonstige Gerätebatterien" zu unterscheiden. Das selbe gilt für Fahrzeugbatterien und Industriebatterien.
Bitte beachten Sie:
Kleine Batterien sind praktisch immer Gerätebatterien, auch wenn sie in Industrie und Gewerbe eingesetzt werden (für Registrierkassen, Stirnlampen, Videotechnik, etc.).
Ebenfalls fallen e-bike-Batterien unter Gerätebatterien und nicht unter Industriebatterien.
Wenn Sie Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr bringen, müssen Sie an einem Sammel- und Verwertungssystem wie der ERA teilnehmen.
Bei Industriebatterien ist die Teilnahme freiwillig. Sie müssen Industriebatterien von Ihren Kunden selbst zurücknehmen und verwerten, wenn Sie nicht an einem System teilnehmen (Sie können dies im Kaufvertrag aber ausnahmen).
Weitere Informationen zu den Batterienarten finden Sie hier.
Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze müssen mit dem Kennzeichnen für die getrennte Sammlung versehen sein.
Dieses Symbol ist anzubringen:
gesetzliche Vorgaben zum Symbol:
- mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie
- maximal 5 x 5 cm groß
- falls erforderlich mit Angabe des enthaltenen Schwermetalls unterhalb dieses Symbols
- gut sichtbar
- lesbar
- dauerhaft
Die Details dazu finden Sie in Anhang 2 der Batterienverordnung.
Händler, die Batterien verkaufen, müssen alte Batterien zurücknehmen. Das gilt auch, wenn keine neuen Batterien gekauft werden. Für die Rücknahme der Batterien gibt es meist im Eingangsbereich eigens vorgesehene Kartonsammelboxen.
Seit Inkrafttreten der Abfallbehandlungspflichtenverordnung 2017 gibt es neue Bestimmungen zu Lithium-Batterien. Für große Lithium-Altbatterien (> 500 g bzw. > 100 Wh) und augenscheinlich defekte Lithiumbatterien müssen Sie spezielle Sicherheitsvorschriften einhalten.
Bitte kontaktieren Sie uns, falls Sie dazu nähere Informationen benötigen.
Wenn Sie als Letztverbraucher Geräte- oder Fahrzeugbatterien für den Betrieb Ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und diese schließlich als Abfall anfallen, so müssen Sie diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien erfassen, auf eigene Kosten behandeln lassen und außerdem die Meldung über die Sammlung und Behandlung im Wege des Registers einmelden.
Alternativ dazu können Sie mit den Geräte- oder Fahrzeugbatterien auch an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen.
In Österreich steht Ihnen ein umfangreiches Netz an Sammelstellen zur Verfügung, bei denen Sie Ihre alten Elektro-/Elektronikgeräte und Batterien unentgeltlich zurückgeben können.
Zur Abgabe Ihrer Elektro-/Elektronikgeräte und Batterien können Sie die bestehenden und bekannten Sammelstrukturen wie Mistplätze, Altstoffsammelhöfe etc. nutzen.
Hersteller und Händler können Elektrogeräte aus Haushalten und Batterien, die beispielsweise von Kunden direkt im Geschäftslokal abgegeben wurden, an rund 100 regionalen Übernahmestellen der ERA unentgeltlich abgeben.
Wenn Elektrogeräte für gewerbliche Zwecke freiwillig lizensiert sind, können diese ebenfalls an unseren regionalen Übernahmestellen unentgeltlich abgegeben werden. Insbesondere bei der Rücknahme von Photovoltaikmodulen bzw. Industriebatterien bitten wir Sie unbedingt um vorherige Kontaktaufnahme mit uns unter Tel. +43.1.599 97-0 oder office@era-gmbh.at, damit wir alle Details schon im Vorfeld klären können.
Durch Übergabe einer ausgefüllten ERA Entpflichtungserklärung bestätigt der gewerbliche Letztverbraucher/Kunde direkt bei Anlieferung, dass die betroffenen Geräte ordnungsgemäß über die ERA entpflichtet werden. Dieses Formular liegt bei den Sammelstellen auf oder findet sich hier zum Download:
ERA Entpflichtungserklärung (zur Abgabe bei regionalen ERA Sammelstelle)
Elektro- und Elektronikgeräte, die auch in Haushalten anfallen können (sog. Dual-Use-Geräte) können immer kostenlos bei den Sammelstellen abgegeben werden, hierfür ist keine ERA Entpflichtungserklärung notwendig. Eine Zusammenfassung wie Altgeräte, die im Unternehmen anfallen, entsorgt werden können, finden Sie hier.
Konsumenten können selbstverständlich ihre alten Elektrogeräte aus Haushalten und Batterien ebenfalls an diesen Übernahmestellen abgeben.
Konsumenten können ihre alten Elektrogeräte auch beim Händler abgeben, wenn Sie ein neues Gerät mit gleicher Funktion/Bauart kaufen. Bei deutlicher Information im Geschäftslokal mit einer Verkaufsfläche < 150 m² müssen Geräte aber nicht zurückgenommen werden. Batterien können Sie immer zurückgeben, auch wenn keine neuen gekauft werden.
Die umweltgerechte und nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführte Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräte verfolgt zwei Ziele: Einerseits soll die Menge des zu beseitigenden Abfalls verringert werden, andererseits dient sie der Schonung der natürlichen Ressourcen, da viele Elektrogeräte wertvolle Sekundärrohstoffe enthalten. Je nach Geräteart gibt es unterschiedliche Behandlungsverfahren.
ERA hat für die Verwertung von Elektroaltgeräten und Batterien Partner gewonnen, die diese umweltfreundliche Aufbereitung sicherstellen.
Beispiele: Waschmaschine, Geschirrspüler, E-Herd
Die Elektrogroßgeräte müssen in einem ersten Schritt von Schadstoffen befreit werden. Dabei werden schadstoffhältige Bauteile (Batterien, Akkumulatoren, Kondensatoren, Leiterplatten, Tintencartridges, Tonerkartuschen, etc.) ausgebaut und an befugte Behandler für gefährliche Abfälle weitergeleitet.
Die Geräte werden dann in Shredderbetrieben weiterbehandelt. Sie werden zerkleinert und maschinell (Magnete, optische Verfahren) nach Metallarten sortiert, die dann als Sekundärrohstoff wieder in den Stoffkreislauf eingebracht werden.
Der Rest, der zu einem großen Teil aus Kunststoffen besteht, wird soweit möglich ebenfalls einer stofflichen Verwertung zugeführt.
Stofflich nicht verwertbare Reste werden thermisch genutzt.
Beispiele: Kühlschrank, Gefriertruhe
Die Behandlung von Kühlgeräten erfolgt in 2 Stufen. In der ersten Stufe wird das Kältemittel des Kühlkreislaufs abgesaugt und es werden schadstoffhältige Bauteile ausgebaut, die in einer zweiten Stufe gesondert weiterbehandelt werden.
1. Stufe: Behandlung des Kültekreislaufs - Trockenlegung
Das Kühlsystem wird mittels einer Absauganlage trockengelegt. Dabei werden Kältemittel und Kälteöl mit Unterdruck in ein geschlossenes System gesaugt. Innerhalb dieses Systems wird das Ozon schädigende FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe) in Druckgasflaschen abgefüllt und in einem Hochtemperaturofen bei 2000 °C vernichtet. Neuere Geräte haben zwar kein FCKW mehr, dennoch werden die Kältemittel abgesaugt und separiert.
Im Anschluss an die Trockenlegung werden die Kompressoren, alle Holz- und Glasteile, sowie alle schadstoffhältigen Bauteile wie Kondensatoren und Quecksilber-Schalter ausgebaut und getrennt gesammelt.
2. Stufe: Endbehandlung - Behandlung des Isolierschaums
In der Endbehandlung werden die Kühlgeräte zerkleinert und die unterschiedlichen Materialien des Kühlgerätegehäuses separiert. Die Zerkleinerung mittels Shredder erfolgt in einem geschlossenen System. Damit wird sichergestellt, dass die im Isolierschaum enthaltenen umweltschädlichen FCKW-Isolier- und Treibmittel, die bei der Zerkleinerung freigesetzt werden, erfasst werden. Das FCKW-Luftgemisch wird entstaubt, getrocknet, abgekühlt und im Aktivkohlefilter erfasst. Schließlich wird das FCKW in einer Anlage bei -35 °C verflüssigt.
Darüber hinaus werden aus diesem Prozess Eisen, Nichteisenmetalle, Kunststoffe und Polyurethan als Sekundärrohstoffe gewonnen.
Beispiele: Flachbildfernseher, Rührenfernseher, Computer-Monitor
Die fachgerechte Demontage von Bildschirmgeräten erfolgt im Wesentlichen händisch und umfasst die Demontage der Rückwand, Ausbauen des Leiterplattenchassis (mehrere bestückte Leiterplatten in einem Metallrahmen), Belüften der Bildröhre (Implosionsgefahr), Entnahme der Elektronenstrahleinheit und Abtrennen des Getterplättchens von der Elektronenstrahleinheit. Durch Abtrennen von Batterien, Akkumulatoren, Elektrolytkondensatoren und LCD-Anzeigen werden die Bauteile schadstoffentfrachtet.
Die Bildröhre wird durch Aufschrauben der Befestigungseinrichtungen separiert. In einem weiteren Behandlungsschritt wird das bleioxidhältige Konusglas vom bariumhältigen Schirmglas und die toxische Leuchtschicht vom Schirmglas getrennt. Die so gereinigten und getrennten Gläser können als Rohstoff in der Glasindustrie eingesetzt werden. Die Leuchtschicht wird als gefährlicher Abfall entsorgt.
Zwei Varianten zur Aufarbeitung der Bildröhre werden derzeit angewandt:
1. Zerlegeverfahren
Die ausgebauten Bildröhren werden mittels eines Glühdrahts oder einer Trennscheibe in Bildschirm und Konusglas zerlegt. Die metallische Lochmaske wird entnommen. Der Leuchtstaub wird vom Bildschirmglas abgesaugt.
2. Shredderverfahren
Eine spezielle Shredderanlage ermöglicht die Trennung von Konus- und Bildschirmglas, ein nachgeschalteter Magnetabscheider die Abscheidung von Metallen. Mittels einer Trockenreinigungsstufe wird der Großteil der Beschichtung am Schirmglas entfernt. Das anschließende Nassreinigungsverfahren dient zur Entfernung von Resten einer anhaftenden Beschichtung.
Beispiele: MP3-Player, Handy, elektrische Zahnbürste, Digitaluhr
Elektrokleingeräte weisen meist einen sehr hohen Anteil an Schadstoffen auf, die in einem ersten Schritt entfernt werden müssen. Dies erfolgt händisch entweder vor der Zerkleinerung oder danach. Erfolgt die Schadstoffentnahme vor der Zerkleinerung, wird das Gerät zumeist mit einfachen Mitteln (Hammer und Schraubenzieher) aufgebrochen und neben den Schadstoffen die verwertbaren Bauteile ausgebaut. Im anderen Fall wird das zerkleinerte Material auf ein Sortierband aufgebracht und die abgenommen Schadstoffe entnommen.
Für den Zerkleinerungsschritt wird ein Spezialshredder oder ein Querstromzerspaner eingesetzt. In beiden Fällen werden nach der Schadstoffentnahme die enthaltenen Metalle von den Reststoffen abgetrennt und in nachfolgenden Prozessschritten in verschiedene Metallfraktionen separiert.
Beispiele: Energiesparlampe, Neonrühre, Xenon-Scheinwerfer
Für die Verwertung von Gasentladungslampen gibt es verschiedene Verfahren. Zwei der güngigsten sind das Kappen-Trenn-Verfahren für stabförmige Gasentladungslampen und das Shredder-Verfahren für alle Sonderformen (nicht stabförmig).
Kappen-Trenn-Verfahren
Die nach Durchmesser und Länge vorsortierten Leuchtstoffrühren werden auf eine Zuführstrecke aufgelegt und automatisch dem Aufnahmesystem der Recyclinganlage zugeführt, von Sensoren gezählt und die Abmessungen für den Verarbeitungsprozess in die Steuerung eingelesen.
Anschließend werden die Metallkappen mechanisch vom Glaskörper getrennt, das Lampenglas gebrochen und das quecksilberhältige Leuchtstoffpulver abgesaugt. Über das Saugaggregat und die Filteranlage erfolgt das Auffangen des Leuchtstoffs in einem geschlossenen Stahlbehälter. Die quecksilberhältige Abluft wird über Filteranlagen geführt und durch einen Aktivkohlefilter gereinigt.
Shredder-Verfahren
Die Lampen werden zunächst in einem Brechersystem zerkleinert. Anschließend erfolgt die Trennung der einzelnen Bestandteile Mischglas, Metall und Leuchtstoff. Die Aufbereitungsanlagen stehen unter Unterdruck, um Quecksilberemissionen zu verhindern. Das in den Lampen enthaltene Quecksilber fällt beim Zerkleinern der Lampen bzw. beim Ausblasen des Leuchtstoffes an und befindet sich im Wesentlichen im Leuchtstoff-/ Glasstaub-Gemisch. Ein geringer Teil des Quecksilbers verbleibt in den erzeugten Sekundärrohstoffen und kann durch zusätzliche Nachbehandlung entfernt werden. Die in der Prozessluft verbleibenden Spuren an Quecksilber werden in einem Aktivkohlefilter sicher gebunden.
In beiden Fällen gilt, dass für die Verwertung des Mischglases verschiedene Einsatzbereiche gewählt werden können, z.B. in Form von Glasbausteinen, Isolierglaswolle, anderen technischen Glasanwendungen oder als Zuschlagsstoff in der Baustoffindustrie. Die quecksilberhältige Feinfraktion wird als Sonderabfall entsorgt.
Beispiele: Zink-Kohle-Batterien, Alkali Mangan-Batterien, Knopfzellen, Nickel-Metallhydrid-Batterien, Nickel-Cadmium Akkus
Die Sammlung der Gerätebatterien erfolgt unsortiert. Erst nach der Sammlung werden die Batterien und Akkus in speziellen Einrichtungen sortiert. Sortiert wird in die Batteriegruppen Zink-Kohle/Alkali-Mangan Batterien (Primärbatterien), sowie in Akkumulatoren (Sekundärbatterien), wie Nickel-Cadmium, Lithium-Ion, Nickel-Metallhydrid. Diese Sortierung ist wichtig für die nachfolgende Verwertung, denn je nach Inhaltsstoff der Batterie gibt es unterschiedliche Verwertungsverfahren.
Die große Herausforderung im Recycling besteht darin, die vorhandenen Schadstoffe (Quecksilber, Cadmium) von den Wertstoffen (vorwiegend Zink, Mangan, Eisen) abzutrennen.
Primärbatterien werden in in einem Drehrohrofen bei rund 70oC thermisch behandelt. Dabei entweichen die Quecksilber- und Cadmiumanteile in die Dampfphase und werden in nachgeschalteten Rauchgaswäschern wieder abgeschieden. Durch die thermische Behandlung werden die Altbatterien von Quecksilber fast vollständig, von Cadmium zu etwa 90% befreit. Nach dem Shreddern, einer Magnetabscheidung und einer Siebung entstehen neben Eisenschrott zink- und manganhältige Reststoffe.
Der Eisenschrott kann als Sekundärrohstoff in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, die zink-manganhältigen Reststoffe werden von Hütten für die Zinkoxidproduktion übernommen. Zinkoxid findet vielfach Anwendung, beispielsweise als Rohstoff für die Zinkelektrolyse, als Zusatz in pharmazeutischen Präparaten, im Bereich der Oberflächenchemie usw.
Sekundärbatterien werden in dafür genehmigten Hütten (thermischer Prozess) je nach Typ speziellen Aufbereitungsverfahren zugeführt, wobei die Rückgewinnung der Metalle (Nickel, Cadmium, Lithium, Blei, Eisen) im Vordergrund steht. Quecksilber wird aus quecksilberhaltigen Bauteilen durch Verdampfung und Destillation rückgewonnen und verwertet, bzw. beseitigt.
Beispiel: Starterbatterien für die Automobilindustrie
Die verbrauchten Akkumulatoren werden komplett mit Säure in ein säuredichtes, überdachtes Lager angeliefert. Bei der anschliessenden Aufbereitung erfolgt in einem Brecher die sortenreine Trennung in die Fraktionen Bleigitter und Bleipaste, Kunststoffseperatoren (Polyethylen, Zellulose), Gehäusematerial sowie Schwefelsäure. Die anfallende Bleipaste wird mit Natronlauge entschwefelt. Hierbei entstehen Bleioxid und Natriumsulfat, so dass in der anschließenden Verhüttung Schwefeldioxidemissionen vermindert werden.
Verhüttung: Bleigitter und die entschwefelte Bleipaste werden in Kurztrommelöfen eingeschmolzen und mit Hilfe von Zuschlagstoffen wird eine niedrigschmelzende deponierbare Silikatschlacke erzeugt. Die weitere Verarbeitung des an den Öfen produzierten Rohbleis erfolgt in der Raffination.
Raffination: In der Raffinerie wird das Rohblei in Kesseln wiederum geschmolzen und die unerwünschten Begleitelemente entfernt. Durch gezielte Zugaben entstehen spezifische Bleilegierungen. Das fertig legierte Blei wird zu Barren gegossen.
Beispiel: Industriebatterien wie Staplerbatterien oder Akkumulatoren, die unter anderem zur Notstromversorgung verwendet werden.
In vielen Fällen handelt es sich dabei, wie bei den Fahrzeugbatterien, um Bleisäureakkumulatoren, die ebenso zur Verhüttung in Sekundärbleihütten angeliefert werden.
Nähere Informationen zum Behandlungsverfahren finden Sie bei den Fahrzeugbatterien.