Geräte für private Haushalte:
Geräte für private Haushalte:
Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG VO
Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.
Registrierung als Hersteller beim Umweltbundesamt GmbH (UBA)
Meldung der pro Quartal in Verkehr gesetzten Massen
Finanzielle Sicherstellung für alle neu in Verkehr gesetzten Geräte
Errichtung/Betrieb von ca. 100 Anfallstellen (1 je politischer Bezirk)
Sammlung und Verwertung (Behandlung / Wiederverwendung / Einhaltung der Verwertungsziele)
Durchführung von Abholaufträgen der Koordinierungsstelle
Meldung der Rücklaufdaten
Information der Konsumenten
Rücknahme von Elektroaltgeräten von Sammelstellen (der Hersteller sowie der Gemeinden)
Alternative: individuelle Rücknahme durch Aussortierung, Registrierung als Erfüller und Abschluss von Sortierverträgen mit allen Sammelstellen in Österreich
Geräte für gewerbliche Zwecke:
Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG VO
Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.
Registrierung als Hersteller beim Umweltbundesamt GmbH (UBA)
Meldung der pro Quartal in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten
Rücknahme von historischen Altgeräten bei Verkauf eines Neugeräts, und von allen von ihnen nach dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräten ( > durch individuelle Vereinbarungen abdingbar)
Behandlung, Verwertung und Meldung der zurückgenommenen EAG
Information für Betreiber von Behandlungsanlagen für neue EEG-Typen(Zerlegeanleitung)
Historische Altgeräte (Inverkehrsetzung vor dem 12. August 2005)
Nach EAG-VO Systemteilnahme betreffend Geräte für private Haushalte verpflichtend!
Systemteilnahme betreffend gewerbliche Geräte möglich.
Unübertragbare Pflichten
Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG-VO
Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.
Information der Betreiber von Behandlungsanlagen für neue EEG-Type (Zerlegeanleitung)
Bei Exporten an Private/Versandhandel in EU: Einhaltung der Rechtslag des Mitgliedsstaates und Meldung an das BM (bis 10. April des Folgejahres)
1:1 Rücknahme durch Letztvertreiber (Handel) eines gleichwertigen (Art/Funktion) Geräts am Erfüllungsort
Beachtung des Verbots, Behandlungsgebühren getrennt auszuweisen.